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Artikel 19.11 Nr. 9 - Brandschutz von Türen in Umschließungen

"9. Türen in Trennflächen nach Nummer 2 müssen folgenden Anforderungen genügen:
a) Sie müssen den gleichen Anforderungen der Nummer 2 genügen wie die Trennflächen selbst.
b) Sie müssen, sofern es sich um Türen in Trennwänden nach Nummer 10 oder in Umschließungen von Maschinenräumen, Küchen und Treppen handelt, selbstschließend sein.“

Frage:

Wie lautet die Definition für den Begriff Umschließungen?

Antwort:

Eine Umschließung bezeichnet das, was einen Raum abtrennt, einschließlich Decken, Böden und Wände. Eine Umschließung wird durch Trennflächen realisiert.

RV/G (10)m 6 endg., Punkt 9.6

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ZKR Arbeitsgruppe Untersuchungsordnung, RV/G, Umschließungen, Trennflächen, Türen, Brandschutz