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8.06 Nr. 2, 8.07 Nr. 2 - Entlüftung von Tanks

Artikel 8.06 Nr. 2: "Schmieröltanks sowie die dazugehörigen Leitungen und weiteres Zubehör müssen so angeordnet und eingerichtet sein, dass weder Schmieröl noch Schmieröldämpfe unbeabsichtigt in die Schiffsräume gelangen können."

Selbstschlusseinrichtungen und selbstschließende Verschlussvorrichtungen für Peilgläser und Peil-rohre erscheinen logisch, aber wird hiermit auch bezweckt, dass die Lüftung der Schmieröltanks einen Luftabzug nach draußen besitzen muss?

Erörterung/Antwort:
Die Schmierölvorratstanks, die kaltes Öl enthalten, müssen mit Peilgläsern mit einer Selbstverschlusseinrichtung sowie mit Peilrohren mit einer Verschlussvorrichtung versehen sein. Befinden sich die Schmieröltanks in den Maschinenräumen, müssen sie mit einer Lüftung mit einem Luftabzug an die Außenluft ausgestattet sein.

Lüftungen von Schmieröltanks, die warme Öle enthalten (einschließlich der Ölsumpfs der Verbrennungsmotoren) müssen mit einem Luftabzug an die Außenluft oder zu den Luftansaugleitungen des Motors führen. Wenn diese Leitungen an die Außenluft geführt werden, muss ein Kühler vorgesehen werden, damit die kondensierten Öldämpfe in die Tanks zurückfließen.

Diese Vorschrift gilt nicht für Tanks mit einem Fassungsvermögen von weniger als 25 Liter.

Artikel 8.07 Nr. 2: „Tanks nach Nummer 1 ..." Gleiche Bemerkungen wie für Artikel 8.06 Nr. 2.

Erörterung/Antwort:
Die in Artikel 8.07 beschriebenen Vorratstanks müssen mit Peilgläsern mit einer Selbstschlussvorrichtung und einer Lüftungseinrichtung versehen sein. Befinden sich diese Tanks in den Maschinenräumen, muss die Lüftung aus diesen Räume herausgeführt werden. Für Öle, die in Systemen verwendet werden, die in einem Maschinenraum aufgestellt sind, müssen Lüftungen mit einem Luftabzug nach einen Raum außerhalb des Maschinenraums oder nach der Außenluft vorgesehen werden.

Diese Vorschrift gilt nicht für Tanks mit einem Fassungsvermögen von weniger als 25 Liter.

RV/G (08) 26 rev. 1, B1, B2

Herr ZONDAG erläutert das Ergebnis des Treffens verschiedener Experten hinsichtlich der Vorschriften über die Entlüftung von Öltanks gemäß den Artikeln 8.06 Nr. 2 und 8.07 Nr. 2 Anhang II der Richtlinie 2006/87/EG und der RheinSchUO (Dokument RV/G (08) 43 rev. 1 add. 1 = JWG (08) 22 rev. 1 add. 1). Die Experten hätten festgestellt, dass
• sich die Vorschriften auf Vorratstank von kalten Ölen beschränken – thermische oder erhitzte Öle seien durch andere Vorschriften geregelt;
• die Lüftung von Tanks
   - für Brennstoffe nach Außen,
   - für Schmieröle nach Außen und Innen,
   - für andere Öle nach Außen und Innen
   erfolgen kann;
• die Überschriften der Vorschriften genauer abgefasst werden könnten;
• die Vorschriften selbst zutreffend sind und daher nicht geändert werden brauchen.

RV/G (09)m 31 Punkt 5

ZKR Arbeitsgruppe Untersuchungsordnung, RV/G, Tanks, Brennstofftanks, Schmieröltanks, Entlüftung