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Artikel 19.11 Nr. 14 Buchstabe a - Brandschutz von Treppen

In Artikel 19.11 des ES-TRIN wird in Nr. 14 Folgendes festgehalten:

14. Innentreppen und Aufzüge müssen in allen Ebenen durch Wände nach Nummer 2 eingeschachtet sein. Folgende Ausnahmen sind zulässig:
  a) Eine Treppe, die nur zwei Decks verbindet, braucht nicht eingeschachtet zu sein, wenn auf einem Deck die Treppe durch Wände nach Nummer 2 umschlossen ist.
  b) In einem Unterkunftsraum brauchen Treppen nicht eingeschachtet zu sein, wenn sie völlig im Innern dieses Raumes liegen und wenn
    aa) sich dieser Raum nur über zwei Decks erstreckt oder
    bb) in diesem Raum auf allen Decks eine Druckwassersprühanlage nach Artikel 13.04 installiert ist, dieser Raum über eine Rauchabzugsanlage nach Nummer 16 verfügt und der Raum auf allen Decks einen Zugang zu einem Treppenschacht hat.

Problemdarstellung/Frage:
Entsprechend dem 1. Satz von Artikel 19.11. Nr. 2 müssen Innentreppen und Aufzüge eingeschachtet sein.

Der Begriff „eingeschachtet“ wird in der RheinSchUO [ES-TRIN] nicht definiert (z.B. sind die max. zulässigen Abstände der Schachtwände zur Treppe oder zum Aufzug nicht festgelegt).

Weiter brauchen Treppen nach Buchstabe a nicht eingeschachtet zu sein, wenn sie auf einem Deck durch Wände nach Nr. 2 umschlossen sind.

Wo liegt der Unterschied zwischen den Begriffen „eingeschachtet“ und „mit Wänden umschlossen“?

Erörterung/Antwort:
Die Untersuchungskommission Basel ist der Meinung, dass eine Klarstellung in der RheinSchUO [ES-TRIN] erforderlich ist und schlägt daher folgende Ergänzung der Nr. 14 Buchstabe a vor:

a) Eine Treppe, die nur zwei Decks verbindet, braucht nicht eingeschachtet zu sein, wenn auf einem Deck der Raum, in dem sich die Treppe befindet durch Wände nach Nummer 2 umschlossen ist.

Sehen die anderen Untersuchungskommissionen dies auch so?

RV/G (08) 26 rev. 1, CH 2

Der VORSITZENDE fasst die Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe wie folgt zusammen:
•  Die in Artikel 19.11. Nr. 14 Buchstabe a dargestellte Treppe ist von der Form her ein halber Treppen-schacht; die Treppe muss zumindest auf einem Deck durch Wände umschlossen sein.
•  Für die Umschließung einer Treppe sind die Anforderungen maßgebend, die für Trennflächen zwischen den beiden Räumen, die die Treppe verbindet, gelten. Bei einer Treppe zwischen Unterkunftsräumen sind dies Trennwände des Typs B.

RV/G (09)m 1 Punkt 4

ZKR Arbeitsgruppe Untersuchungsordnung, RV/G, Brandschutz, Treppen, Treppenschacht