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Artikel 19.06 Nr. 6 – Fluchtwege für Personen mit eingeschränkter Mobilität

Artikel 19.06 Nr. 3 Buchstabe g besagt, dass Ausgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, eine lichte Breite von 90 cm haben müssen.
In Artikel 19.06 Nr. 6 stehen die Anforderungen an Fluchtwege, allerdings ohne Angabe von Abmessungen.

Dies kann so interpretiert werden, dass die Fluchtwege, die für Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden können, mindestens über eine lichte Breite von 90 cm verfügen müssen.
Trifft diese Interpretation zu?

RV/G (08) 12

Artikel 19.06 Nr. 5 enthält die Grundvorschriften für Verbindungsgänge. Artikel 19.06 Nr. 6 enthält zusätzliche Vorschriften für Verbindungsgänge, die als Fluchtwege genutzt werden. Daraus ergibt sich, dass Verbindungsgänge, die als Fluchtwege für Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden, eine Mindestbreite von 1,3 m aufweisen müssen.

RV/G (07) 90

ZKR Arbeitsgruppe Untersuchungsordnung, RV/G, Fluchtwege, Personen mit eingeschränkter Mobilität