Detail
ES-TRIN, Anlage 8 Nummer 3.1.1.7 - Brandschutzanforderungen an Brennstoffzellenräume
Frage:
Sind brandschutztechnisch alle Räume, in denen
- Brennstoffzellensystemkomponenten installiert sind, als Maschinenräume und
- nur rein elektrische Komponenten eines Brennstoffzellensystems oder deren Überwachungseinrichtung untergebracht sind, als elektrische Betriebsräume
anzusehen?
Antwort:
Nein, das gilt so nicht. Die Trennflächen von Fahrgastschiffen werden wie folgt festgelegt:
- Brennstoffzellenräume sind als Räume mit höchster Brandgefahr und
- Räume mit rein elektrischen Komponenten eines Brennstoffzellensystems sind als Räume mit mäßiger Brandgefahr
einzustufen.
Ungeachtet der Risikobewertung nach Artikel 30.04 darf die Einstufung dieser Räume nicht unterschritten werden.
Für alle weiteren Fahrzeuge müssen Trennflächen von Brennstoffzellenräumen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Werkstoff hergestellt sein. Ungeachtet der Risikobewertung nach Artikel 30.04 darf die Ausführung dieser Räume nicht unterschritten werden.
CESNI/PT (26) 45 rev. 1, CESNI/PT (26)m 50, Punkt 6.1
CESNI Arbeitsgruppe technische Vorschriften CESNI/PT
Brennstoffzellenräume



