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ES-TRIN, Artikel 1.01 Nummern 3.1, 3.2 und 3.4 und Artikel 19.11 - Elektrischer Betriebsraum

Frage:

Der ES-TRIN 2025 enthält folgende Begriffsbestimmungen:
„3.1 „Hauptmaschinenraum“ der Raum, in dem die Antriebsmaschinen aufgestellt sind;
3.2 „Maschinenraum“ ein Raum, in dem Verbrennungskraftmaschinen aufgestellt sind;
3.4 „Elektrischer Betriebsraum“ ein Raum, in dem sich Komponenten eines elektrischen Antriebssystems wie Schaltschränke oder Elektromotoren befinden und der kein Maschinenraum ist;“

Wie sollte ein Raum, in dem ein Elektromotor für das Antriebssystem des Schiffes aufgestellt ist, eingestuft werden? In Bezug auf Artikel 19.11 des ES-TRIN gelten welche Brandschutzanforderungen?

Antwort:

Wenn der Raum mit nur einem Elektromotor für das Antriebssystem des Schiffes ausgestattet ist, wird er als elektrischer Betriebsraum betrachtet und als „Raum mit mäßiger Brandgefahr” eingestuft.

Wenn in dem Raum ein Elektromotor für das Antriebssystem des Schiffes, aber auch Verbrennungsmotoren aufgestellt sind, gilt er als Maschinenraum und wird als „Raum mit höchster Brandgefahr” eingestuft.

CESNI/PT (23)m 60 rev. 1, DE1, CESNI/PT (23) 50 rev. 1, CESNI/PT (26)m 30, Punkt 8.1

Groupe de travail des prescriptions techniques (CESNI/PT), Gemeinsame Tagung der Schiffsuntersuchungskommissionen
Elektromotor, Elektrischer Betriebsraum