Detail
ES-TRIN, Artikel 1.01 Nummern 1.22 und 1.23 - Begriffsbestimmungen (Mobile Arbeitseinrichtungen)
Frage:
Können Pontons auf denen keine Arbeitseinrichtungen stehen dennoch als schwimmende Geräte zertifiziert werden?
Antwort:
- Ein Ponton wird gemäß ES-TRIN in der Begriffsbestimmung als ein „Baustellenfahrzeug“ eingestuft. Wenn mobile Arbeitseinrichtungen auf dem Ponton verwendet werden, dann fällt ein Ponton unter die Begriffsbestimmung eines „schwimmenden Geräts“.
- Wenn der Eigner einen möglichen zukünftigen Betrieb mit Arbeitseinrichtungen vorsieht, kann die Untersuchungskommission den Ponton als schwimmendes Gerät zertifizieren.
- In diesem Fall muss der Ponton für alle darauf befindlichen Einrichtungen über einen Stabilitätsnachweis gemäß Artikel 22.07 und 22.08 verfügen. Wenn der Ausrüster beabsichtigt, Arbeiten mit verschiedenen Arbeitseinrichtungen auf demselben Ponton durchzuführen, muss der Stabilitätsnachweis für alle möglichen Situationen erbracht werden. Das bedeutet auch, dass der Schiffseigner den Ponton erneut zertifizieren lassen muss, wenn eine Arbeitseinrichtung darauf verwendet wird, die vorher nicht auf dem Ponton vorgesehen war. Es wäre wünschenswert, dass unter Nummer 52 des Rheinschiffsattests/Unionszeugnisses ein Hinweis auf die genehmigte Stabilitätsrechnung eingetragen wird.
- Die Untersuchungskommission kann im Einzelfall beschließen, weitere Berechnungen und Zeichnungen zu verlangen.
CESNI/PT (23)m 60 rev. 1, BE1, CESNI/PT (23) 50 rev. 1, CESNI/PT (26)m 30, Punkt 8.1
Groupe de travail des prescriptions techniques (CESNI/PT), Gemeinsame Tagung der Schiffsuntersuchungskommissionen
mobile Arbeitseinrichtungen, Ponton, Baustellenfahrzeuge, schwimmende Geräte



