Detail
ES-TRIN, Kapitel 9 - Verwendung von FAME-Gemischen in typgenehmigten ZKR-I- oder ZKR-II-Motoren
Frage:
Welche Einschränkungen gelten für die Verwendung von FAME-Gemischen in typgenehmigten ZKR-I- oder ZKR-II-Motoren?
Antwort:
• Aus den Typgenehmigungen für Motoren der Klassen ZKR I und ZKR II lässt sich keine Rechtsgrundlage für Beschränkungen bei der Verwendung von FAME-Beimischungen ableiten.
• Angesichts der Forschungsergebnisse, aus denen sich ein Risiko für erhöhte Emissionen ergibt, müssen sich Schiffseigner sorgfältig an die Anleitung der Motorenhersteller und die Nutzungsbedingungen für FAME-Gemische halten.
• Neue Messungen sind nicht erforderlich, es sei denn, es werden Änderungen oder Anpassungen an den Einstellungen des Motors vorgenommen, die über die im Typgenehmigungsbogen und in der Anleitung des Motorenherstellers angegebenen Parameter hinausgehen (ESTRIN Artikel 9.05).
• Der Endverbraucher muss ausschließlich Kraftstoffe verwenden, die den Spezifikationen und der Betriebsanleitung des Motorenherstellers entsprechen. Die Verwendung von Kraftstoffen, die nicht ausdrücklich vom Motorenhersteller zugelassen oder empfohlen sind, führt zum sofortigen Erlöschen aller Garantieleistungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Garantie für emissionsbezogene Komponenten und Systeme. Der Endverbraucher übernimmt die volle Verantwortung für Schäden, Leistungsminderungen oder erhöhte Emissionen, die durch die Verwendung von Kraftstoffen entstehen, die nicht vom Motorenhersteller zugelassen oder empfohlen sind.
CESNI/PT (25) 59 rev. 1, CESNI/PT (25)m 70, Punkt 5.1
CESNI Arbeitsgruppe technische Vorschriften CESNI/PT
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