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Richtlinie (EU) 2016/1629, Artikel 12 und Anhang V, Artikel 2.09 - Abgelaufenes Schiffsattest/-zeugnis

Frage:

Welche Folgen hat ein abgelaufenes Unionszeugnis gemäß der Richtlinie 2016/1629 und wie wirkt es sich auf die Anwendung der Übergangsbestimmungen für bestehende Schiffe aus?

Antwort:

• Obwohl die Richtlinie vorschreibt, dass ein Fahrzeug vor Ablauf der Gültigkeit seines Unionszeugnisses einer wiederkehrenden Untersuchung unterzogen werden muss (Artikel 12 und Anhang V, Artikel 2.09), werden die Folgen einer Nichteinhaltung dieser Verpflichtung nicht näher erläutert.

• Keine der Bestimmungen der Richtlinie besagt oder impliziert zwangsläufig, dass Schiffe mit einem abgelaufenen Attest/Zeugnis als Neubauten betrachtet werden sollten (für die die Übergangsbestimmungen folglich nicht gelten). Die Schlussfolgerung, dass ein Schiff mit einem abgelaufenen Schiffsattest/-zeugnis als Neubau zu betrachten ist, wäre ein starker Anreiz, die Fristen für die wiederkehrenden Untersuchungen einzuhalten, aber diese Schlussfolgerung lässt sich aus den Bestimmungen weder eindeutig noch zwingend ableiten.

• Die Verpflichtung, wiederkehrende Untersuchungen durchzuführen, ist für die Sicherheit der Schifffahrt tatsächlich von entscheidender Bedeutung. Um die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Richtlinie zu gewährleisten, verpflichtet Artikel 35 der Richtlinie die Mitgliedstaaten daher „fest[zulegen], welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind“. Die Sanktionen unterliegen mithin dem nationalen Recht und sehen in der Regel Geldbußen oder -strafen vor. Die Sanktionen müssen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein.

• Die technischen Vorschriften müssen jedoch in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet werden und sind grundsätzlich an das Schiff gebunden. Ihr Zweck ist es, ein objektiv angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Die Übergangsbestimmungen zielen insbesondere darauf ab, die Verhältnismäßigkeit der Vorschriften zu wahren, um bestehende Schiffe nicht zu stark zu belasten, d. h. das Schiff als Wirtschaftsgut nicht unverhältnismäßig abzuwerten. Die Nichtanwendung dieser Übergangsbestimmungen auf Schiffe mit abgelaufenen Attesten/Zeugnissen würde einerseits die Verhältnismäßigkeitserwägungen aufheben. Bereits eine geringfügige Fahrlässigkeit oder eine unverschuldete Überschreitung der Frist könnte wirtschaftlich undurchführbare Maßnahmen erforderlich machen, sodass das Fehlverhalten in keinem angemessenen Verhältnis zur Rechtsfolge stünde. Andererseits würden die technischen Vorschriften dazu genutzt, bestimmte Schiffe zu bestrafen oder zu bevorzugen, wodurch objektive Sicherheitsanforderungen mit Verhaltenspflichten verknüpft würden. In diesem Fall müsste gutes Verhalten auch zu weniger strengen Anforderungen führen. Dies entspricht jedoch nicht der Logik der Übergangsbestimmungen, die ein Gleichgewicht zwischen einem angemessenen Sicherheitsniveau und der wirtschaftlichen Belastung herstellen.

Diese Auslegung ersetzt die Auslegungen der Europäischen Kommission zur Richtlinie 2006/87/EG in der Gemeinsamen Arbeitsgruppe (siehe JWG (12) 52). Die ZKR-Mitgliedstaaten schlossen sich dieser Auslegung im Hinblick auf die entsprechenden Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO) an.

Darüber hinaus betonten mehrere Mitgliedstaaten, dass die Polizeiverordnungen die Fahrt von Schiffen ohne gültiges Attest/Zeugnis einschränken.

CESNI/PT (25) 14, CESNI/PT/DT (25)m 6, CESNI/PT (24) 73

Arbeitsgruppe für technische Vorschriften (CESNI/PT), Arbeitsgruppe für die Übergangsbestimmungen der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (CESNI/PT/DT), abgelaufenes Schiffsattest/-zeugnis, Übergangsbestimmungen