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Artikel 19.06 Nr. 10 Buchstabe a - Geländer im Fahrgastbereich
In Artikel 19.06 Nr. 10 Buchstabe a wird gefordert, dass die Geländer im Fahrgastbereich der Europäischen Norm EN 711 : 1995 [2016] in der Bauart PF, PG oder PZ entsprechen müssen. Die Abkürzungen bedeuten
P= Personenschifffahrt
F= Feldauskleidung
G= Gitterstäbe
Z= Zwischenzüge
a) Wann ist ein Geländer gegen Durchrutschen sicher?
b) Welche Anforderungen werden an das Glas gestellt bei einem Geländer der Bauart PF?
a) In der Ausführung PG sind senkrechte Stäbe im Abstand von max. 0,12 m möglich, so dass ein Hindurchrutschen nicht möglich ist.
Bei der Ausführung PZ sind die Abstände der waagerechten Durchzüge mit max. 0,23 m angegeben - also nicht kindersicher, weil ein Hindurchrutschen möglich ist. In der bildlichen Darstellung in der Norm ist ein Netz für den unteren Bereich des Geländers beispielhaft als zusätzliche Sicherung gegen Hindurchrutschen dargestellt, wobei die Fußnote auch andere Sicherungsmöglichkeiten anbietet. Das wären z.B. weitere waagerechte Zwischenzüge, so dass die Abstände 0,12 m nicht überschreiten. Ein Netz ist dann nicht mehr erforderlich.
b) Hierzu finden sich in der Norm keine Hinweise. In Artikel 19.06 Nr. 14 wird gefordert, dass Glastüren, Glaswände an Verkehrsflächen und Fensterscheiben aus vorgespanntem Glas (ESG) oder Verbundglas (VSG) oder, wenn geeignet, aus Kunststoff hergestellt sein müssen. Feldauskleidungen bei Geländern können als "Glaswände an Verkehrsflächen" angesehen werden.
Laut der Aussage eines Glasereifachmannes ist bei einer solchen Absturzsicherung unbedingt VSG zu verwenden, denn ESG zerfällt bei Belastung in tausend Einzelteile und schützt nicht vor einem Absturz. Beim VSG schützt die zwischen zwei Glasscheiben aus ESG liegende Folie vor dem Totalzerfall und behält somit den Schutz gegen Absturz.
Auch auf den Außendecks befinden sich Verkehrsflächen, weshalb die Vorschriften des Artikel 19.06 Nr. 14 auch dort anzuwenden sind. Wenn die Anforderungen gemäß Artikel 19.06 Nr. 10 a nach einem Schaden nicht mehr erfüllt sind, z.B. nach einem Glasbruch, muss der Schiffsführer umgehend betriebliche Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, wie etwa Sperren des betroffenen Decksbereichs.
RV/G (12) 16 rev. 1 = JWG (12) 14 rev. 1; RV/G (12)m 59 = JWG (12)m 61, D11; JWG (12)m 91, Punkt 7.2
Gemeinsame Arbeitsgruppe, JWG, Geländer, Fahrgastschiffe, Fahrgastbereiche