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Artikel 10.12 / Artikel 32.02 Nr. 2, 32.03 Nr. 1 – Übergangsbestimmungen zu Artikel 10.12 – Schaltanlagen – Fahrzeuge, die vor dem 1.4.1976 gebaut wurden
Frage:
Wie lauten die ab dem 1.1.2015 geltenden Bestimmungen zu Artikel 10.12, die auf vor dem 1.4.1976 gebaute Fahrzeuge anzuwenden sind?
Antwort:
Bei der Erneuerung ihres Schiffsattests nach dem 1.1.2015 müssen Fahrzeuge, die vor dem 1.4.1976 gebaut wurden, den oben genannten Anforderungen der RheinSchUO in der Fassung von 1976 entsprechen. (Diese Auslegung gilt für die Artikel 10.06, 10.10, 10.11 Nr. 2, 10.12, 10.14, 10.15 und 10.17).
Artikel 10.12 Schaltanlagen (Artikel 6.06 und 6.07 Nr. 1, 2, 3 und 6 RheinSchUO 1976)
Schalttafeln
a) Die Schalttafeln müssen an gut zugänglichen und gut gelüfteten Orten aufgestellt sein, an denen keine Gase oder Säuren auftreten. Sie müssen so aufgestellt sein, dass sie gegen Stöße und jegliche Beschädigung durch Witterungseinflüsse, Wasser, Öl, flüssige Brennstoffe, Dampf usw. geschützt sind.
b) Allgemein müssen die zur Herstellung der Schalttafeln verwendeten Werkstoffe mechanisch fest, dauerhaft und feuerhemmend sein; sie dürfen nicht hygroskopisch sein.
c) Geht die Spannung über 50 V hinaus:
- müssen Schalttafeln benutzt werden, deren unter Spannung stehende Teile so angeordnet oder geschützt sind, dass unbeabsichtigte Berührung vermieden wird;
- muss der Gangboden mit einer isolierten Auflage oder einer Gräting aus imprägniertem Holz versehen sein; dies gilt jedoch nicht für Verteilungsschalttafeln;
- müssen die Metallteile der Rahmen und Gehäuse der Schalttafeln sowie die Metallabdeckung der Apparate am Schiffskörper geerdet sein.
d) Alle Teile, einschließlich der Anschlüsse, müssen für Inspektionen und Wartungs- oder Erneuerungsarbeiten leicht zugänglich und abschaltbar sein.
e) Auf den Schalttafeln müssen Bezeichnungsschilder für alle Stromkreise oder Abzweigungen mit Angabe des Stromkreises angebracht sein.
Schalter, Steckdosen, Sicherungen und Leitungen
f) Die gesamte Anlage, die Abzweigungen von der Hauptschalttafel und die Abzweigungen von Verteilerschalttafeln müssen durch Schalter oder Selbstschalter, die gleichzeitig alle spannungführenden Leiter abschalten, spannungslos gemacht werden können.
g) Jeder Stromerzeuger und Stromkreis muss in jedem nicht geerdeten Pol oder Leiter gegen Überstrom abgesichert sein, zu diesem Zweck dürfen Selbstschalter mit Kurzschluss- und Überstromauslösung oder Schmelzsicherungen des geschlossenen Typs verwendet werden. Diese Schutzgeräte müssen so eingebaut sein, dass sie in geeigneter Weise gegen Stöße geschützt sind.
h) Kabel für Ruderanlagen dürfen nur gegen Kurzschluss gesichert sein.
i) Geräte mit einem Stromverbrauch von mehr als 10 Ampère müssen an einen besonderen Stromkreis angeschlossen sein.
JWG (14) 65 ; RV (14) 55 ; RV (14) 76
ZKR Untersuchungsausschuss, RV, Übergangsbestimmung, Kapitel 10, elektrische Anlagen