Detail
Artikel 19.09 Nr. 2, Artikel 19.13 Nr. 1 - Rettungswesten für Bordpersonal, Sicherheitsrolle
Muss für jedes Mitglied der Besatzung und des Bordpersonals eine automatisch aufblasbare Rettungsweste vorhanden sein?
RV/G (08) 28
Automatisch aufblasbare Rettungswesten sind nur für solche Mitglieder des Bordpersonals, die nach der Sicherheitsrolle eine Aufgabe zur Gewährleistung der Sicherheit des Schiffes und der Personen an Bord übernehmen, vorzuhalten.
RV/G (08) 28
ZKR Arbeitsgruppe Untersuchungsordnung, RV/G, Sicherheitsrolle, Rettungswesten, Bordpersonal